Satzung des Cannabis Anbauvereins
“Cannaisseur Kreuzberg” e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Cannaisseur Kreuzberg” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe von Cannabis zum Eigenkonsum an seine Mitglieder und die Abgabe von Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar den Zweck nach § 2 Nr. 10 des Cannabisgesetzes1.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und die Satzung anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat nach einer Mindestlaufzeit von zwei Monaten.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
• gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt,
• seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht entrichtet,
• mehr als die erlaubte Menge an Cannabis konsumiert oder abgibt,
• Cannabis an Nichtmitglieder oder Minderjährige abgibt oder
• in einem anderen Cannabis Anbauverein Mitglied ist oder wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, die Angebote des Vereins zu nutzen und die Organe des Vereins zu wählen und abzuberufen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins zu beachten, die Ziele des Vereins zu fördern, ihren Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten und sich an den Regeln für den Anbau, die Ernte, die Abgabe und den Konsum von Cannabis zu halten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, um die Kosten für den Anbau, die Ernte, die Abgabe und den Konsum von Cannabis sowie für die Verwaltung des Vereins zu decken.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge können nach der Abgabemenge gestaffelt werden, so dass sich der Beitrag der jeweiligen Mitglieder nach deren tatsächlichem Verbrauch bemisst.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beauftragte für Jugendschutz, Sucht und Prävention
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstands und für andere Personen, die für den Verein tätig sind, beschließen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ übertragen sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
• die Wahl und Abberufung des Vorstands
• die Wahl und Abberufung des Beauftragten für Jugendschutz, Sucht und Prävention
• die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands
• die Entlastung des Vorstands
• die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
• die Beschlussfassung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder elektronisch einberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Das Protokoll wird von einem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer geführt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied ausgeübt werden. Ein Mitglied darf höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Interessen des Vereins und seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einzelne Aufgaben an Ausschüsse oder andere Mitglieder delegieren.
(7) Der Vorstand kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Aufgabenbereiche einen Geschäftsführer bestellen, der dem Vorstand unterstellt ist. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 9 Beauftragter für Jugendschutz, Sucht und Prävention
(1) Der Beauftragte für Jugendschutz, Sucht und Prävention wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtet regelmäßig über seine Tätigkeit.
(2) Der Beauftragte für Jugendschutz, Sucht und Prävention hat die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen und zur Vermeidung von Suchtgefahren zu überwachen und zu fördern. Er informiert die Mitglieder über die Risiken und Folgen des Cannabis-Konsums und bietet Beratung und Unterstützung bei Problemen an. Er arbeitet mit externen Fachstellen zusammen und vermittelt gegebenenfalls weiterführende Hilfe.
(3) Der Beauftragte für Jugendschutz, Sucht und Prävention hat das Recht, den Vorstand oder die Mitgliederversammlung auf Verstöße gegen die Satzung oder die Regeln für den Anbau, die Ernte, die Abgabe und den Konsum von Cannabis aufmerksam zu machen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen.
§ 10 Anbau, Ernte, Abgabe und Konsum von Cannabis
(1) Der Verein betreibt eine oder mehrere Anbauflächen für Cannabis, die vom Vorstand bestimmt werden. Die Anbauflächen sind so zu gestalten, dass sie vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.
(2) Der Anbau von Cannabis erfolgt nach ökologischen Grundsätzen und unter Beachtung der geltenden Vorschriften. Der Verein verwendet ausschließlich zertifiziertes Vermehrungsmaterial aus legalen Quellen.
(3) Die Ernte von Cannabis erfolgt unter Aufsicht des Vorstands oder eines von ihm beauftragten Mitglieds. Die Erntemenge wird protokolliert und auf die Mitglieder verteilt.
(4) Die Abgabe von Cannabis an die Mitglieder erfolgt nach einem festgelegten Schlüssel, der sich nach dem Beitragssatz und dem Verbrauch der Mitglieder richtet. Die Abgabemenge darf die erlaubte Menge nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Cannabisgesetzes nicht überschreiten.
(5) Die Abgabe von Cannabis an Nichtmitglieder oder Minderjährige ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
(6) Der Konsum von Cannabis ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder im privaten Bereich gestattet. Der Konsum in der Öffentlichkeit oder am Arbeitsplatz ist verboten. Die Mitglieder haben sich beim Konsum verantwortungsvoll zu verhalten und keine anderen Personen zu gefährden oder zu belästigen.
§ 11 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Mitgliedern oder Dritten durch den Anbau, die Ernte, die Abgabe oder den Konsum von Cannabis entstehen.
(2) Die Mitglieder haften für Schäden, die sie dem Verein oder Dritten durch den Anbau, die Ernte, die Abgabe oder den Konsum von Cannabis zufügen.
§ 12 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur im Rahmen der Zwecke des Vereins und unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze.
(2) Der Verein gibt personenbezogene Daten seiner Mitglieder nicht ohne deren Einwilligung an Dritte weiter, es sei denn, er ist dazu gesetzlich verpflichtet oder berechtigt.
(3) Der Verein informiert seine Mitglieder über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie über ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Widerspruch.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
Berlin, den 22. September 2023
Unterschriften der Gründungsmitglieder